Rechtliche Rahmenbedingungen
Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Wohnform des Betreuten Wohnens. In § 9 SelbstbestimmungsstärkungsG (SbStG), Landesgesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, das am 1. August 2009 in Kraft trat, findet man allerdings folgende Definition:

„Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter und Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind.“

Mit diesem Passus möchte der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht von Senioren und Seniorinnen in Hinblick auf die „freie Wählbarkeit von Dienstleistungen“ stärken. Für Konzepte des Betreuten Wohnens bedeutet es, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen immer Zusatzleistungen sein müssen. Sie dürfen nicht in den Grundleistungen, die über die Betreuungspauschale abgedeckt sind, enthalten sein und müssen kündbar sein.